A G B
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
- Unternehmensführung/Managementberatung
- Personal- und Sozialwesen
- Marketing und Vertrieb
- Technik und Logistik
- Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software
- Auswahlentscheidungen
- Finanz- und Rechnungswesen
- Controlling
- Verwaltung und Organisation
- Außenwirtschaft (Export/Import).
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bzw. Auftrag
bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen
Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des
Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber
erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen
umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über
den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags
Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von
Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden,
schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muß dies gesondert
vereinbart werden.
2.3. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter
Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers
bezogen durch.
2.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die
Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig
wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität
überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlußfolgerungen und
Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und
Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer
Weise.
2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur
Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem
Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig
ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und
diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im
übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder
austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des
Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten,
insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die
Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken,
insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine
angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und
Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in
diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der
Änderungswünsche durch.
3.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der
Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
3.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den
Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten
unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht / Datenschutz
4.1. Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als
vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers,
die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe
an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher
Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2. Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des
Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die
ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu
unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für
die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen.
5.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen
Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
6.1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für
die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich
vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets
ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung
Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag bzw. im Auftrag
geregelt.
6.2. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird,
gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber jeweils
auszuhändigen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die
vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die
marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
6.3. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort
ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und
in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
6.4. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch.
6.5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung
und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
§ 7 Mängelbeseitigung
7.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer
etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen
Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu
benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
7.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von
einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die
Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen
Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche gilt § 8.
§ 8 Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss
erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht diejenige
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im übrigen nur
bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und
Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet
der Auftragnehmer nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Die Haftung ist maximal auf die Höhe der
Auftragssumme beschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der
im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
8.3. Schadenersatzansprüche des Auftraggegers gleich aus welchem Rechtsgrund
gegen den Auftragnehmer verjähren in 12 Monaten ab Anspruchsentstehung.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom
Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und
Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche
Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder
verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene
Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber.
Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im
übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht
übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren
sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung
auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung
von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig
sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ausnahmen hiervon
sind nach vorheriger schriftlicher Übereinkunft von Auftraggeber und Auftragnehmer möglich.
10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs-
oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des
Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
12.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 6 Wochen
zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
12.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer
an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber
treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig
hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
13.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle
Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung
übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für
einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne,
Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
13.3. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs
Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre,
bei gem. § 13.1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Sonstiges
14.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
14.2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
14.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages
bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
14.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des
Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
Stand: November 2009
Die aktuelle Ausgabe der AGB der JÜRGEN PILLASCH CONSULTING ersetzt alle
vorhergehenden Ausgaben.



